Vorübergehende Verwahrung "ist das vorübergehende Lagern von Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in dem Zeitraum zwischen ihrer Gestellung und ihrer Überführung in ein Zollverfahren oder ihrer Wiederausfuhr." Dabei handelt es sich nicht um ein Zollverfahren, sondern um den vorgeschalteten Zeitraum. Die eingeführten Nicht-Unionswaren müssen umgehend nach Gestellung zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet werden (Art. 145 UZK).
Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung (Art. 144 Unionszollkodex (UZK)). Diese Rechtsstellung dient dazu, die zollamtliche Überwachung bis zur Überführung in ein Zollverfahren bzw. bis zur Wiederausfuhr sicherzustellen.
Die Waren dürfen in der vorübergehenden Verwahrung grundsätzlich nicht verändert werden. Zugelassen sind nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Entstauben, Kühlen, Lüften und so weiter. Weitergehende Behandlungen wie Verpacken oder die Be- oder Verarbeitung sind nicht gestattet (Art. 147 Abs. 2 UZK).
Jedoch darf der Beteiligte nach Zustimmung der Zollstelle die Waren prüfen oder Proben und Muster entnehmen, z.B. um die Einreihung in den Zolltarif zu ermöglichen oder um den Zollwert zu ermitteln. Der Antrag auf Prüfung der Waren kann grundsätzlich mündlich erfolgen, für die Entnahme von Muster und Proben ist jedoch ein schriftlicher Antrag erforderlich. Hierfür ist das Formular 0312 zu verwenden.
Während der vorübergehenden Verwahrung unterliegen die Waren erheblichen Beschränkungen. Vereinfacht gesagt, dürfen nur notwendige Erhaltungsmaßnahmen durchgeführt werden. Ein Transport von einem Verwahrer zu einem anderen Verwahrer ist möglich, muss aber der Zollstelle angezeigt werden. Die Verwahrung kann beim Zollamt, einem Dritten oder dem Empfänger durchgeführt werden. Dazu kann auch die Einlagerung in ein Verwahrungslager vorgeschrieben werden.
Beendigung der Vorübergehenden Verwahrung: innerhalb von 90 Tagen ist die Ware in ein Zollverfahren zu überführen oder wiederauszuführen (Art. 149 UZK).
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Weitere Informationen zum Thema Unionszollkodex und Durchführungsrecht finden Sie auf www.zoll.de.
Sandra Zethner-Kromarek
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