Mit der Nutzung dieser Seite stimmen Sie unserer Datenschutzerklärung zu und akzeptieren die Verwendung von Cookies.

OK

Zollabfertigung

Bei der Abwicklung grenzüberschreitender Warenbewegungen haben Unternehmen eine Vielzahl von verfahrensrechtlichen Regelungen aus dem Zollkodex sowie nationalen Gesetzen (z. B. Umsatzsteuergesetz) einzuhalten. Insbesondere importseitig besteht das Risiko, Waren nicht oder nicht richtig anzumelden, was zu ungerechtfertigten Steuervorteilen führen kann.

Sie haben Fragen oder Probleme und benötigen Lösungen rund um das Thema Zoll? Dann sprechen Sie uns an.

Professionelle Zollabwicklung

Überblick

  • Exportverzollung
    • Ausfuhranmeldung
    • Passive bzw. aktive Veredelung
    • Warenverkehrsbescheinigung (EUR 1/INF 3)
    • Carnet ATA/TIR/De Passage
    • T1/T2
    • Transitabfertigungen und mehr
  • Importzollabfertigung
    • Einfuhrverzollung
    • AV-Schein
    • PV-Schein
    • Intrahandel
    • Erstellung sämtlicher Präferenzpapiere
    • Freischreibung
  • Zolllager

Exportkontrolle

Exportkontrolle

Paragraph 1 des Außenwirtschaftsgesetzes sagt, dass der Güter-, Dienstleistungs-, Kapital- und Zahlungsverkehr mit anderen Wirtschaftsgebieten grundsätzlich frei ist, doch es sind wichtige Ausnahmen zu beachten.

Lassen Sie sich von uns beraten. Gerne übernehmen wir für Sie die Allgemeine Genehmigungs- und Ausfuhrkontrolle.

Allgemeines zur Exportkontrolle

Der deutsche Außenhandel unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen. Es gibt jedoch begründete Ausnahmen im europäischen und deutschen Außenwirtschaftsrecht: Verbote und Genehmigungspflichten für Ausfuhren greifen dann, wenn Exporte die europäische bzw. nationale Sicherheit gefährden – oder diplomatische und militärische Konflikte provozieren.

Die Möglichkeit, dass ein Export von Ausfuhrkontrollen betroffen ist, besteht vor allem bei Sicherheitstechnologien, Waffen und Produkten, die für zivile und militärische Zwecke (Dual-Use-Güter) eingesetzt werden können.

Genehmigungspflichten können sich insbesondere aus dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) und der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), der Verordnung (EU) 2021/821 (EU-Dual-Use-VO), der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 (Feuerwaffenverordnung), der Verordnung (EU) 2019/125 (Anti-Folter-Verordnung) sowie aus diversen Embargoverordnungen ergeben.

Die vier Säulen der Exportkontrolle

Ob ein Export kontrolliert wird, also eine Genehmigung erforderlich ist oder gar ein Verbot besteht, hängt grundsätzlich von vier verschiedenen Aspekten ab:

  • was Sie liefern (güterbezogene Maßnahmen),
  • wohin Sie liefern (länderbezogene Maßnahmen / Embargos),
  • an wen Sie liefern (personenbezogene Maßnahmen / Sanktionen),
  • und für welchen Verwendungszweck das Gut bestimmt ist.

Unternehmen müssen selbst prüfen, ob Ihre Ausfuhren von einer oder mehr dieser exportkontrollrechtlichen Maßnahmen betroffen sind. Jedes zu exportierende Gut muss hinsichtlich einer Betroffenheit jeder dieser vier genannten Maßnahmen geprüft werden. Demnach sind folgende vier Prüfungen durchzuführen, wenn Sie prüfen wollen, ob Ihre Lieferung exportkontrollrechtlich beschränkt ist oder nicht:

Sie benötigen Hilfe oder haben Fragen? Sprechen Sie uns bei Interesse einfach an

Sandra Zethner-Kromarek
Telefon: +49 (0) 89 863 003 - 34
E-Mail: zethner-kromarek@linther.de